Urteile

ID #1007

Wo ist der Leistungsort bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen?


Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Dienstleistungen nach der Regelung des § 3a Absatz 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) liegen mit Ihrem Leistungsort im Inland, wenn Internetnutzer aus dem Innland von einem in einem Drittland ansässigen Unternehmen - nach der Übermittlung Ihrer eignen Daten - z. B. eine statistische Prognose ihrer Lebenserwartung oder auch einen Sex-Check erhalten.

BFH Beschluss vom 14.05.2008, V B 227/07 

 

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Letzte Änderung des Artikels: 2008-07-24 12:49
Verfasser des Artikels: Administrator
Revision: 1.0

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