Steuern und Finanzen
Wo und wie kann sich ein beschraenkt Steuerpflichtiger (Steuerauslaender) Zinsabschlagsteuer erstatten lassen
Einkünfte die beschränkt steuerpflichtig sind, werden in § 49 Abs. 1 EStG abschließend aufgeführt. So unterliegen dann Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs.1 Nr. 7 EStG in Deutschland nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn die im § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) EStG aufgeführten Vorausetzungen zutreffen. Daraus resultiert, dass bei „Steuerausländern“ kein Zinsabschlag zu erheben ist.
Falls jedoch - zum Beispiel aus einer Unkenntnis der persönlichen Verhältnisse des Gläubigers der Kapitalerträge - Zinsabschlag in Höhe von 30 % abgezogen und abgeführt wurde, hat das nach der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 2 AO zuständige Betriebsstättenfinanzamt der Stelle, die den Zinsabschlag irrtümlich abgezogen und abgeführt hat, den ggf. zu Unrecht einbehaltenen Zinsabschlag zu erstatten.
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Letzte Änderung des Artikels: 2010-11-25 06:27
Verfasser des Artikels: Administrator
Revision: 1.208
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