Verdeckte Gewinnausschuettungen

Erstellt von Michael Egon Müller am 27. Januar 2010

Verdeckte Gewinnausschüttungen, die in ihrer begrifflichen Kurzform als vGA bezeichnet werden, dienen nicht nur als Instrument bei Verlagerungen von Vermögen zwischen einer juristischen Person und deren Anteilseigner eine rechtmäßige und tatsächliche Besteuerung sicher zu stellen - sie hemmen auch die Möglichkeit der beteiligten Körperschaft, entsprechende Betriebsausgaben in Abzug bringen zu können.

So bleibt aus dieser betrieblichen Sicht eine Steuerminderung aus und der / die Gesellschafter dieser juristischen Person müssen die erwirtschafteten Kapitaleinnahmen versteuern. Aber nicht nur die Vermögensverlagerung von Kapital, sondern auch Zuwendungen zu nicht handelsüblichen und somit äußerst günstigen Konditionen können eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen. Insbesondere auf dem Kfz-Sektor bei der Überlassung von Dienstwagen wird dieser Tatbestand schnell übersehen - aber relativ leicht erfüllt.

Da die steuerlichen Auswirkungen bei einer vGA oftmals nicht unerheblich sind und es zu einem Kapitalertragsteuerabzug (so wie auch bei der offenen Variante dieser Ausschüttungsform; der offenen Gewinnausschüttung) kommt, ist es ratsam die gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie deren Erfüllung einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Vielen Gesellschaften ist der o. g. Tatbestand nicht bekannt und somit kommt es dann nach der Erfüllung einer vGA nicht zeitrichtig zum gesetzmäßig vorgeschriebenen Kapitalertragsteuerabzug.

Eine nachträgliche Erhebung ist dann durch die Finanzbehörden entsprechend durchzuführen - es sei denn die verdeckte Gewinnausschüttung wird im Rahmen der steuerlichen Veranlagung des Gesellschafters berücksichtigt. Entsprechende Kommentierungen zu den körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen sind für weitere Informationen dienlich. Körperschaftsteuergesetz

Abgelegt unter Steuern | Keine Kommentare »

 

-nachrichten.de