Versicherungssteuer 2009 / 2010

Erstellt von Michael Egon Müller am 5. Januar 2010

Zahlt ein Versicherungsunternehmen Prämien an die Versicherungsnehmer ist das für den begünstigten Kundenstamm nicht nur erfreulich - aus steuerrechtlicher Sicht werden diese Leistungen dann mit einer s. g. Verkehrssteuer behaftet - der Versicherungssteuer ! Als rechtliches Regelwerk für die Besteuerung von Prämien- oder Beitragszahlungen einer Versicherung dient das Versicherungssteuergesetz (VersStG). Über diese gesetzmäßigen Bestimmungen werden neben der Steuerberechnung auch die Ausnahmen von der Besteuerung geregelt.

So findet der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent - auch im Hinblick auf den Mehrwertsteuersatz in gleicher Höhe - ab dem 01. Januar 2007 Anwendung. Insbesondere die Ausnahmen von der Besteuerung werden über den § 4 der o. g. Vorschrift geregelt.

Eine aktuelle Übersicht der Steuersätze sind in § 6 des VersStG definiert.

Zusatz

Abgelegt unter Steuern | Keine Kommentare »

Abgabetermin fuer Steuererklaerung 2007

Erstellt von Michael Egon Müller am 2. Januar 2008

Für das Kalenderjahr 2007 sind die Erklärungen zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

zur G e w e r b e s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -, zur U m s a t z s t e u e r sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) b i s z u m 31. Mai 2008 bei den Finanzämtern abzugeben.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein

b i s z u m 31. Dezember 2008

verlängert.

Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2008 der 31. März 2009.

Die aktuelle gesetzliche Regelung des § 149 Absatz 2 AO beinhaltet, dass - soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen - Steuererklärungen welche sich auf ein Kalenderjahr oder auch auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen - spätestens fünf Monate danach abzugeben sind. Die Abgabetermine zur Einreichung der Einkommensteuererklärung finden demnach auch für die Folgejahre - z. B. 2008, 2009 - Anwendung.

Direktlink

Besuchen Sie unsere FAQ zum Thema Steuern

Information als PDF-Download

Infos zu Abschreibungen im Hinblick auf Betriebsausgaben

Add to Google

Abgelegt unter Steuern | Keine Kommentare »

 

-nachrichten.de