Erstellt von Michael Egon Müller am 5. Mai 2011

Die bald endende Jahresfrist zur Abgabe der Steuererklärung dürfte für viele Bürger ein Anlass sein Überlegungen zu treffen welche Dinge zu einer Steuerminderung innerhalb dieser Erklärung führen können. Neben den “normalen” Werbungskosten sowie den Änderungen in Bezug auf gefahrene Kilometer zur Arbeitsstätte gibt es noch eine Reihe von weiteren Merkmalen die gerade Besitzer von Handys und PC - welche die vorhandenen Geräte auch beruflich nutzen - beachten sollten.
So kann beispielsweise ein privat erworbener PC welcher in hohem Maße für berufliche Zwecke genutzt wird mit dem entsprechenden beruflichen Nutzungsanteil in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Eine Nachweispflicht gegenüber den Finanzbehörden besteht dabei allerdings. Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers oder lückenlose Aufzeichnungen zur beruflichen Nutzung über einen längeren Zeitraum sind sicher geeignet den geforderten Nachweis gegenüber dem Finanzamt zu erbringen.
Das gleich gilt natürlich auch für beruflich entstandene Telefon- und Handygebühren. Auch hier wirkt sich der berufliche Anteil dieser Kosten steuermindernd in der Erklärung aus - vorbehaltlich entsprechender Nachweise.
Auch Schulungsmaßnahmen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung und relevante Fachliteratur sollten in der Einkommensteuererklärung nicht zu kurz kommen. Auch hierdurch wird die Steuerschuld entsprechend reduziert. Weitere Infos zum Thema bei BITKOM
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Erstellt von Michael Egon Müller am 24. Februar 2010

Innergemeinschaftliche Lieferungen können nach den Regelungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit sein. Im Rahmen der Stellungsnahme über ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind daraus auch für unternehmerisch tätige Webmaster eine Reihe von wichtigen Regelungen zu entnehmen. Gerade in diesem Zusammenhang stellt sich für gewerblich tätige Webmaster auch immer wieder die Frage wie aus steuerlicher Sicht mit Einnahmen aus dem Adsense Partnerprogramm des Suchdienstes Google umzugehen ist - zumal es sich hier um Lieferungen von Werbeanzeigen in das Drittlandsgebiet der USA handelt.
Insbesondere die Auflagen zur Nachweispflicht der Voraussetzungen für die angestrebte Steuerbefreiung sollten genauste Beachtung finden. So müssen dabei alle relevanten Angaben zur Lieferung (einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - USt-IdNr) eindeutig und leicht nachprüfbar über die Buchführung nachgewiesen werden. Dieser buchführungsmäßige Nachweise ist in diesem Zusammenhang nur in Verbindung mit entsprechend vorhandenen und den Aufzeichnungen zugeordneten Belegen zu verstehen. Beide Teile dieser “Buchführung” sind Bestandteile der Nachweispflicht und deshalb entsprechend als eine Einheit zu sehen.
Ferner ist zu beachten das die s. g. Feststellungslast für das Vorliegen der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen beim Unternehmer und nicht bei der Finanzbehörde liegt. Auf weitere Pflichten in diesem Zusammenhang wird ausführlich in dem o. g. BMF-Schreiben Stellung genommen.
Zum BMF-Schreiben
Diese Informationen wurden im Rahmen einer rechtlichen Betrachtung des Autors erstellt. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die aktuellen gesetzlichen Normen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Regelwerken.
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Erstellt von Michael Egon Müller am 27. Januar 2010

Verdeckte Gewinnausschüttungen, die in ihrer begrifflichen Kurzform als vGA bezeichnet werden, dienen nicht nur als Instrument bei Verlagerungen von Vermögen zwischen einer juristischen Person und deren Anteilseigner eine rechtmäßige und tatsächliche Besteuerung sicher zu stellen - sie hemmen auch die Möglichkeit der beteiligten Körperschaft, entsprechende Betriebsausgaben in Abzug bringen zu können.
So bleibt aus dieser betrieblichen Sicht eine Steuerminderung aus und der / die Gesellschafter dieser juristischen Person müssen die erwirtschafteten Kapitaleinnahmen versteuern. Aber nicht nur die Vermögensverlagerung von Kapital, sondern auch Zuwendungen zu nicht handelsüblichen und somit äußerst günstigen Konditionen können eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen. Insbesondere auf dem Kfz-Sektor bei der Überlassung von Dienstwagen wird dieser Tatbestand schnell übersehen - aber relativ leicht erfüllt.
Da die steuerlichen Auswirkungen bei einer vGA oftmals nicht unerheblich sind und es zu einem Kapitalertragsteuerabzug (so wie auch bei der offenen Variante dieser Ausschüttungsform; der offenen Gewinnausschüttung) kommt, ist es ratsam die gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie deren Erfüllung einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Vielen Gesellschaften ist der o. g. Tatbestand nicht bekannt und somit kommt es dann nach der Erfüllung einer vGA nicht zeitrichtig zum gesetzmäßig vorgeschriebenen Kapitalertragsteuerabzug.
Eine nachträgliche Erhebung ist dann durch die Finanzbehörden entsprechend durchzuführen - es sei denn die verdeckte Gewinnausschüttung wird im Rahmen der steuerlichen Veranlagung des Gesellschafters berücksichtigt. Entsprechende Kommentierungen zu den körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen sind für weitere Informationen dienlich. Körperschaftsteuergesetz
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Erstellt von Michael Egon Müller am 5. Januar 2010
Zahlt ein Versicherungsunternehmen Prämien an die Versicherungsnehmer ist das für den begünstigten Kundenstamm nicht nur erfreulich - aus steuerrechtlicher Sicht werden diese Leistungen dann mit einer s. g. Verkehrssteuer behaftet - der Versicherungssteuer ! Als rechtliches Regelwerk für die Besteuerung von Prämien- oder Beitragszahlungen einer Versicherung dient das Versicherungssteuergesetz (VersStG). Über diese gesetzmäßigen Bestimmungen werden neben der Steuerberechnung auch die Ausnahmen von der Besteuerung geregelt.

So findet der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent - auch im Hinblick auf den Mehrwertsteuersatz in gleicher Höhe - ab dem 01. Januar 2007 Anwendung. Insbesondere die Ausnahmen von der Besteuerung werden über den § 4 der o. g. Vorschrift geregelt.
Eine aktuelle Übersicht der Steuersätze sind in § 6 des VersStG definiert.
Zusatz
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Erstellt von Michael Egon Müller am 3. September 2009
Als einen neuen Online-Dienst stellt die EU-Kommission über das Internet eine Abfragemöglichkeit im Hinblick auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Verfügung. Durch dieses Angebot soll die Rechtssicherheit für Unternehmer entsprechend gesteigert werden. Eine Verwicklung der Unternehmen in betrügerische Handlungen soll so deutlich vermindert werden.
Durch die o. g. Abfragemöglichkeit erhalten die Unternehmer eine Bestätigung - welche ggf. zum Nachweis dienen kann - dann sie die Umsatzsteuer-ID des Vertragspartners auf ihre Gültigkeit hin überprüft haben. Fehler bzw. Rechtsverletzungen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer sollten sich so in hohem Maße vermeiden lassen.
Zur Abfrage
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Erstellt von Michael Egon Müller am 1. September 2009
Damit der Austausch von Steuerberatern sowie Vertretern der Lohnsteuerhilfevereine mit den Landsfinanzverwaltungen weiter verbessert werden kann, starten die obersten Finanzbehörden der Länder für das Jahr 2009 eine entsprechende bundesweite Online-Befragung. Insbesondere wird dabei auf die Meinung zur Zusammenarbeit mit den Finanzämtern eingegangen. In der Zeit vom vom 15. September bis zum 31. Dezember 2009 sind die Teilnehmer eingeladen maximal 5 Finanzämtern über den Online-Weg ein anonymes Feedback zukommen zu lassen.
Besondere Kriterien sind dabei:
- telefonische Erreichbarkeit
- Verhalten und Kompetenz der Beschäftigten
- Erläuterung von Abweichungen
- Verständlichkeit von Schreiben
- Einheitlichkeit der Rechtsanwendung
- Zusammenarbeit innerhalb des Finanzamtes
Quelle
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Erstellt von Michael Egon Müller am 29. Juni 2009
Das Routenplaner bei Geschäftsleuten Zeit und Nutzen bringen können ist bei näherer Betrachtung sicher unumstritten. Doch was ist wenn vom Unternehmer ein Fahrtenbuch im Rahmen der 1% Methode genutzt wird und die Streckenangaben des Routenplaners mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern auf dem Tacho des Fahrzeuges differieren? Im Hinblick auf diese Frage (Klage) hat das Finanzgericht in Düsseldorf mit Urteil vom 7.11.2008 unter dem Geschäftszeichen - 12 K 4479/07 E - entschieden, dass eine Abweichung der Kilometerangaben mit denen des Routenplaners unerheblich ist, wenn diese im Gesamtbild nicht mehr als 1,5% ausmachen und das Fahrtenbuch ansonsten plausibel erscheint.
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Erstellt von Michael Egon Müller am 6. Mai 2009
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung richtet sich auch im Jahr 2009 wie gehabt nach den Rechtsvorschriften des § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO). So ist dann die Steuererklärung für 2008 bis zum 31. Mai 2009 bei den Finanzämtern abzugeben.
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.
Mehr Infos
Ausführliche Information als PDF-Download
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Erstellt von Michael Egon Müller am 20. Juli 2008
Wer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ein Fahrtenbuch führt, muss dafür Sorge tragen, dass die dort enthaltenen Aufzeichnungen richtig und vollständig sind. Dennoch kann ein Fahrtenbuch auch mit kleineren Mängeln als ordnungsgemäß anerkannt werden.
So hat der BFH in einem seiner Urteile nochmals klargestellt, dass kleinere Mängel in den Aufzeichnungen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und zur Anwendung der 1%-Regelung führen.
BFH-Urteil vom 10.04.2008, VI R 38/06
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Erstellt von Michael Egon Müller am 13. Mai 2008
So mancher Webmaster dürfte sich darüber geärgert haben, dass seit dem 01.01.2007 ein Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer - welches nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt - von den Finanzämtern versagt wird.
Jedoch ist es nach einem Urteil des Finanzgerichtes Köln (Urteil v. 29.8.2007, AZ. 10 K 839/04) möglich - dass die Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden können. So wird dann wohl mancher Webmaster in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung einen Arbeitsraum anmieten, um künftig die Kosten für diese “externe. kleine Betriebsstätte” als Betriebsausgaben geltend manchen zu können.
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