Google Adsense und die deutsche Umsatzsteuer

Erstellt von Michael Egon Müller am Dienstag 13. Februar 2007

Wer Einnahmen aus Partnerprogrammen erziehlt, muss diese Einkünfte je nach Gesamteinkommen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anmelden und versteuern. Werden Einkünfte durch das Partnerprogramm Adsense von Google im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit generiert, ist bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Gewerbetreibenden zu klären ob diese Einkünfte unsatzsteuerpflichtig sind oder nicht.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Firmensitz von Google mit seinem Partnerprogramm Adsense in den USA liegt. Die Leistungen der Teilnehmer (Publisher) in Form von Anzeigen auf den eigenen Webseiten werden an Google mit Firmensitz in den USA erbracht.

§ 3a Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt den Ort der sonstigen Leistung in Bezug auf den o. g. Sachverhalt. Grundsätzlich wird demnach eine sonstige Leistung vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Absatz 1 UStG).

In Absatz 3 der Rechtsvorschrift wird ferner geregelt: “Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.” Anmerkung: Empfänger der Leistung ist und bleibt Google in den USA!

Absatz 4 bestimmt hier wann es sich um sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 handelt. Dort steht u. a. “Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind: die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;”.

Somit ist der Ort der sonstigen Leistung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes im Fall von Adsense klar definiert.

Nach § 6 Absatz 1 UStG ist die Lieferung der Werbeanzeigen in das Drittlandsgebiet der USA als Ausfuhrlieferung anzusehen. § 4 UStG regelt Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen. Demnach sind die unter § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätze (hier - Ausfuhrlieferungen) von der Umstzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1 a UStG).

Steuerrechtlich relevant bleiben diese Einkünfte aber dennoch, da diese Gewinne der Einkommensteuer unterliegen. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater oder im Rahmen eines Antrages auf verbindliche rechtsauskunft bei der zuständigen Finanzbehörde.

Weitere Infos 

Kommentar schreiben

Sie müssen Eingelogged , um eine Antwort zu hinterlassen.

 

-nachrichten.de