Endzeugnis muss auf Zwischenstand aufbauen

Fast jeder Arbeitnehmer muss in gewissen Zeitabständen eine schriftliche Beurteilung seiner Arbeitsergebnisse durch den Arbeitgeber hinnehmen. In einigen Fällen ist solch ein Leistungsbewertung durchaus erwünscht. Bei der Erstellung mehrerer Zeugnisse für den gleichen Zeitraum gilt Folgendes:

Wenn ein Arbeitgeber dem Beschäftigten im Rahmen der Arbeitsbewertung ein Zwischenzeugnis ausgestellt hat, so ist der Vorgesetzte anschließend auch bei der Erstellung des Endzeugnisses an die Inhalte dieser Zwischenbewertung gebunden. Allerdings muss es sich dabei um identische Zeiträume im Hinblick auf die zuvor genannten Beurteilungen handeln.

Quelle: Urteil Bundesarbeitsgericht vom 16.10.2007, Az.: 9 AZR 248/07

Kommentarfunktion ist deaktiviert


rss-nachrichten.de