Erstellt von Michael Egon Müller am 2. Januar 2008
Für das Kalenderjahr 2007 sind die Erklärungen zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
zur G e w e r b e s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -, zur U m s a t z s t e u e r sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) b i s z u m 31. Mai 2008 bei den Finanzämtern abzugeben.
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein
b i s z u m 31. Dezember 2008
verlängert.
Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2008 der 31. März 2009.
Die aktuelle gesetzliche Regelung des § 149 Absatz 2 AO beinhaltet, dass - soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen - Steuererklärungen welche sich auf ein Kalenderjahr oder auch auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen - spätestens fünf Monate danach abzugeben sind. Die Abgabetermine zur Einreichung der Einkommensteuererklärung finden demnach auch für die Folgejahre - z. B. 2008, 2009 - Anwendung.
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